§ 9 Teilnahme kraft Gesetzes

  1. Teilnehmer des Versorgungswerkes sind kraft § 21 Absatz 1 Ingenieurkammergesetz alle Mitglieder der Ingenieurkammer Baden-Württemberg, soweit sie
    1. nicht aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses Anspruch oder Anwartschaft auf lebenslanges Ruhegeld und/oder Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben,
    2. zu dem Zeitpunkt, an dem ihre Teilnahme am Versorgungswerk beginnen würde, die Wartezeit für das Altersruhegeld gemäß § 25 Absatz 1 Satz 6 (60 Monate) noch erfüllen können,
    3. nicht zu diesem Zeitpunkt voll oder teilweise berufsunfähig sind. In Zweifelsfällen kann das Versorgungswerk eine amts- bzw. vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. § 39 bleibt davon unberührt.

      Wer vor dem 01.01.2020 bereits Mitglied der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geworden ist und die Wartezeit für das Altersruhegeld gemäß § 25 Absatz 1 Satz 6 (60 Monate) noch erfüllen kann, kann Teilnehmer der Ingenieurversorgung werden.
  2. Bei Wegfall der vollen oder teilweisen Berufsunfähigkeit beginnt die Teilnahme zum Zeitpunkt des Wegfalls, wenn die Wartezeit für das Altersruhegeld gemäß § 25 Absatz 1 Satz 6 (60 Monate) noch erfüllt werden kann.
  3. Die Ausnahme von der Teilnahme bleibt solange in Kraft, wie die Voraussetzungen dafür vorliegen.