Teilnahme

Teilnehmer des Versorgungswerkes sind kraft § 21 Absatz 1 Ingenieurkammergesetz alle Mitglieder der Ingenieurkammer Baden-Württemberg. Die Teilnahme beginnt somit in folgenden Fällen:

Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg

Eintragung als freiwilliges Mitglied bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg

Ausnahmen von der Pflicht­teilnahme (§ 9)

Die Teilnahme entsteht nicht, wenn zum Zeitpunkt des Beitritts zur Ingenieurkammer

  • bereits nach beamtenrechtlichen Vorschriften aus eigenem Recht Anspruch auf Versorgung besteht.
  • bereits Berufsunfähigkeit im Ingenieurberuf besteht.
  • die Wartezeit für das Altersruhegeld (Zahlung von festgesetzten Beiträgen für mind. 60 Monate) nicht mehr erfüllt werden kann.

Befreiung von der Pflicht­teilnahme (§ 11)

Wer auf die Teilnahme im Versorgungswerk verzichten will, muss einen schriftlichen Antrag auf Befreiung stellen und einen der folgenden Befreiungstatbestände erfüllen:

  • der Teilnehmer muss angestelltes freiwilliges Mitglied der Ingenieurkammer Baden-Württemberg sein und Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund leisten.
  • der Teilnehmer ist bei Beginn der Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Baden-Württemberg Mitglied einer anderen auf Gesetz beruhenden berufsständischen Versorgungseinrichtung und will diese Mitgliedschaft fortsetzen, sofern die Satzung dieser Versorgungseinrichtung für die Teilnehmer des Versorgungswerkes eine entsprechende Versorgungsregelung enthält.
  • der Teilnehmer hat bei Beginn der Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Baden-Württemberg bereits bei einer anderen auf Gesetz beruhenden Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung außerhalb des Landes Baden-Württemberg Befreiung erlangt und diese Befreiungsvoraussetzungen bestehen fort.

Weitere Befreiungstatbestände siehe § 11 der Satzung der Ingenieurversorgung.

Dauer der Pflicht­teilnahme (§ 12)

Die Pflichtteilnahme im Versorgungswerk besteht solange die Pflicht- oder die freiwillige Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Baden-Württemberg besteht.

Ende der Pflicht­teilnahme (§ 13)

Die Teilnahme endet

  • durch die Beendigung der Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Baden-Württemberg.
  • durch Erlangen eines beamtenrechtlichen Versorgungsanspruches.

Bei beendeter Teilnahme bleibt die erworbene Anwartschaft in der Regel beitragsfrei aufrechterhalten bis zum Zeitpunkt des Rentenbezugs. Eine unverfallbare Rentenanwartschaft besteht nach mindestens fünfjähriger Teilnahme und Zahlung von festgesetzten Beiträgen für mindestens 60 Monate.

Endet die Mitgliedschaft in der Berufskammer, ist die freiwillige Fortsetzung der Teilnahme im Versorgungswerk auf Antrag möglich.

Beendete Teilnahme (§ 22)

Endet die Teilnahme an der Ingenieurversorgung Baden-Württemberg, bleibt die während der Teilnahme erworbene Anwartschaft aufrechterhalten, wenn die Teilnahme fünf Jahre bestand und Zahlungen für 60 Monate geleistet wurden. Bei Eintritt des Versorgungsfalls (Alter, Berufsunfähigkeit, Tod) werden die Versorgungsleistungen erbracht.

Beiträge (§ 16)

Die gezahlten Beiträge bestimmen die Höhe der Versorgungsleistungen. Zur Sicherstellung einer am Berufseinkommen orientierten Versorgung werden monatliche Pflichtbeiträge erhoben.

Selbstständige Ingenieure

Selbstständige Ingenieure bezahlen den Regelbeitrag von zur Zeit 18 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze kann auf Antrag eine Beitragsermäßigung gewährt werden. Der ermäßigte Beitrag beträgt 18 % das Jahresberufseinkommens, mindestens aber ein Viertel des Regelbeitrags.

  • Regelbeitrag
    Als Beitrag kann der Regelbeitrag entrichtet werden. Bei Zahlung des Regelbeitrages entfallen die sonst bestehenden Nachweispflichten.
  • Einkommensbezogener Beitrag
    Berechnungsgrundlage ist das Jahresberufseinkommen im vorletzten Kalenderjahr, welches durch den entsprechenden Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden muss (18 % des Jahresberufseinkommens = Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit).

In den ersten fünf Jahren der Teilnahme kann einem Teilnehmer auf Antrag Beitragsermäßigung bis zur Höhe von einem Viertel des Regelbeitrages gewährt werden.

Ruhen der Beitragspflicht kann beantragt werden, solange das Jahresberufseinkommen des Teilnehmers unter einem Fünftel des für den Regelbeitrag maßgebenden Einkommens (Beitragsbemessungsgrenze) liegt.

Gerne berechnen wir Ihre Ansprüche, bitte kommen Sie auf uns zu.

Angestellte mit Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Angestellt tätige Teilnehmer, die aufgrund der Teilnahme am Versorgungswerk die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen, zahlen zum Versorgungswerk Beiträge in der Höhe, in der sie ansonsten zur Deutschen Rentenversicherung Bund zu zahlen wären (derzeit 18,6 % des SV-pflichtigen Einkommens bzw. bei Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze 18,6 % der Beitragsbemessungsgrenze). 

Seit 01.01.1996 ist eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerkes nur für Beratende Ingenieure (= Pflichtmitglieder der Kammer) möglich. Seit dem 01.01.2023 muss der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung elektronisch gestellt werden.

Auch der Arbeitgeber leistet im gleichen Umfang den Arbeitgeberanteil.

Angestellte mit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Angestellt tätige Teilnehmer, die weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert bleiben, können sich auf Antrag von der Teilnahme am Versorgungswerk befreien lassen. Wenn sie keine Befreiung beantragen, haben sie mindestens ein Achtel des Regelbeitrags zu entrichten.

Freiwillige Mehrzahlungen

Neben der Zahlung der obligatorischen monatlichen Beiträge besteht die Möglichkeit, zusätzliche Einzahlungen freiwillig zu leisten und dadurch die Versorgungsansprüche noch zu erhöhen. Insgesamt dürfen Beiträge den 1,5-fachen Betrag des jährlichen Regelbeitrages nicht überschreiten. 

Die Höhe des maximal möglichen Beitrages können Sie dem jährlichen Informationsschreiben oder dem Dokument zur Änderung der Beiträge im Downloadbereich entnehmen 

Freiwillige Mehrzahlungen müssen spätestens am letzten Bankarbeitstag des Jahres auf einem unserer Konten eingehen. Somit achten Sie bitte auf die rechtzeitige Anweisung Ihrer Sonderzahlung. Freiwillige Beiträge können nicht für bereits abgelaufene Kalenderjahre geleistet werden.

Beiträge werden steuermindernd berücksichtigt

Wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind die Beiträge zum Versorgungswerk als Sonderausgaben im Rahmen der geltenden Grenzwerte steuerlich berücksichtigungsfähig. Dadurch steigt das Nettoeinkommen. Der Anteil steigt stufenweise an: von 60 Prozent im Jahr 2005 bis 100 Prozent im Jahr 2023. 

Nähere Informationen erhalten Sie beim Finanzamt oder bei einem Steuerberater.

Beitragsbescheinigung und Anwartschaftsbescheinigung

Jeder Teilnehmer der Ingenieurversorgung erhält zu Beginn des Jahres einen neuen Beitragsbescheid.

Darüber hinaus wird mit der zum 1. Quartal eines jeden Jahres versandten Anwartschaftsbescheinigung über die aus der Summe der Einzahlungen resultierende monatliche Anwartschaft informiert sowie eine Beitragsbescheinigung über gezahlte Beiträge des abgelaufenen Kalenderjahres für das Finanzamt versandt. Die Beitragsbescheinigung beinhaltet alle bis zum 31.12. des Vorjahres eingegangenen Zahlungen.

Die Teilnehmer werden in diesem Zuge über eventuelle Anpassungen der Anwartschaften in Kenntnis gesetzt.