Teilnahme
Teilnehmer des Versorgungswerkes sind kraft § 21 Absatz 1 Ingenieurkammergesetz alle Mitglieder der Ingenieurkammer Baden-Württemberg. Die Teilnahme beginnt somit in folgenden Fällen:
Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg
Eintragung als freiwilliges Mitglied bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg
Ausnahmen von der Pflichtteilnahme (§ 9)
Die Teilnahme entsteht nicht, wenn zum Zeitpunkt des Beitritts zur Ingenieurkammer
- bereits nach beamtenrechtlichen Vorschriften aus eigenem Recht Anspruch auf Versorgung besteht.
- bereits Berufsunfähigkeit im Ingenieurberuf besteht.
- die Wartezeit für das Altersruhegeld (Zahlung von festgesetzten Beiträgen für mind. 60 Monate) nicht mehr erfüllt werden kann.
Befreiung von der Pflichtteilnahme (§ 11)
Wer auf die Teilnahme im Versorgungswerk verzichten will, muss einen schriftlichen Antrag auf Befreiung stellen und einen der folgenden Befreiungstatbestände erfüllen:
- der Teilnehmer muss angestelltes freiwilliges Mitglied der Ingenieurkammer Baden-Württemberg sein und Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund leisten.
- der Teilnehmer ist bei Beginn der Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Baden-Württemberg Mitglied einer anderen auf Gesetz beruhenden berufsständischen Versorgungseinrichtung und will diese Mitgliedschaft fortsetzen, sofern die Satzung dieser Versorgungseinrichtung für die Teilnehmer des Versorgungswerkes eine entsprechende Versorgungsregelung enthält.
- der Teilnehmer hat bei Beginn der Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Baden-Württemberg bereits bei einer anderen auf Gesetz beruhenden Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung außerhalb des Landes Baden-Württemberg Befreiung erlangt und diese Befreiungsvoraussetzungen bestehen fort.
Weitere Befreiungstatbestände siehe § 11 der Satzung der Ingenieurversorgung.
Dauer der Pflichtteilnahme (§ 12)
Die Pflichtteilnahme im Versorgungswerk besteht solange die Pflicht- oder die freiwillige Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Baden-Württemberg besteht.
Ende der Pflichtteilnahme (§ 13)
Die Teilnahme endet
- durch die Beendigung der Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Baden-Württemberg.
- durch Erlangen eines beamtenrechtlichen Versorgungsanspruches.
Bei beendeter Teilnahme bleibt die erworbene Anwartschaft in der Regel beitragsfrei aufrechterhalten bis zum Zeitpunkt des Rentenbezugs. Eine unverfallbare Rentenanwartschaft besteht nach mindestens fünfjähriger Teilnahme und Zahlung von festgesetzten Beiträgen für mindestens 60 Monate.
Endet die Mitgliedschaft in der Berufskammer, ist die freiwillige Fortsetzung der Teilnahme im Versorgungswerk auf Antrag möglich.
Beendete Teilnahme (§ 22)
Endet die Teilnahme an der Ingenieurversorgung Baden-Württemberg, bleibt die während der Teilnahme erworbene Anwartschaft aufrechterhalten, wenn die Teilnahme fünf Jahre bestand und Zahlungen für 60 Monate geleistet wurden. Bei Eintritt des Versorgungsfalls (Alter, Berufsunfähigkeit, Tod) werden die Versorgungsleistungen erbracht.
Beiträge (§ 16)
Die gezahlten Beiträge bestimmen die Höhe der Versorgungsleistungen. Zur Sicherstellung einer am Berufseinkommen orientierten Versorgung werden monatliche Pflichtbeiträge erhoben.

