§ 11 Befreiung von der Teilnahme kraft Gesetzes

  1. Von der Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung wird auf schriftlichen Antrag befreit, wer
    1. ausschließlich im Angestelltenverhältnis tätig und dabei versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist,
    2. bei Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk Pflichtmitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungseinrichtung ist und zu dieser Pflichtbeiträge aus seinem gesamten beruflichen Einkommen entrichtet,
    3. nach § 5 Absatz 1 SGB VI versicherungsfrei ist,
    4. ausschließlich oder auf Dauer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beruflich tätig ist,
    5. die Pflichtmitgliedschaft in einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehenden, durch Gesetz angeordneten Versorgungseinrichtung beibehalten oder neu begründen muss.
  2. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen ihrer Voraussetzungen an, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie wird mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen unwirksam.
  3. Für Befreiungen gemäß § 11 Absatz 1 e), die bis zum 31. Dezember 2007 erteilt wurden, bleibt § 11 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend, solange sich die für die Befreiung maßgebenden Verhältnisse nicht ändern.
  4. Die Befreiung endet mit dem Wegfall der Voraussetzung. Der Versicherungspflichtige hat den Wegfall der Befreiungsvoraussetzung binnen eines Monats dem Versorgungswerk mitzuteilen. Das Versorgungswerk stellt aufgrund dieser Anzeige den Zeitpunkt der Teilnahme fest. Bei Unterlassung einer Anzeige besteht kein Anspruch auf Versorgung.
  5. Für die Zeit vor Eingang der Anzeige können Beiträge nicht gezahlt und Leistungen nicht verlangt werden.