§ 12 Eintritt der Rechtswirkungen der Teilnahme kraft Gesetzes

  1. Die Rechtswirkungen der Teilnahme am Versorgungswerk beginnen mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Mitgliedschaft bei der Ingenieurkammer Baden Württemberg wirksam wird. Die Teilnahme nach § 9 Absatz 1 Satz 3 beginnt mit dem Monatsersten, der auf den Eingang des Antrags beim Versorgungswerk folgt.
  2. Fallen die Voraussetzungen für eine Befreiung weg, so treten die Rechtswirkungen mit dem Ersten des Monates, in dem die Voraussetzungen für eine Teilnahme gegeben sind, wieder in Kraft.
  3. Über den Eintritt der Rechtswirkungen der Teilnahme und den Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen erhält der Teilnehmer einen schriftlichen Bescheid.