§ 13 Ende der Teilnahme kraft Gesetzes

Die Teilnahme endet:

    1. mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft bei der Ingenieurkammer Baden- Württemberg oder der angeschlossenen Ingenieurkammern erloschen ist;
    2. mit Ablauf des Monates, in dem der Teilnehmer einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch nach § 9 Absatz 1 Buchstabe a) erlangt.
Über die Beendigung der Teilnahme kraft Gesetzes erlässt das Versorgungswerk einen schriftlichen Bescheid.