§ 16 Beitragsbemessung

  1. Der Regelbeitrag beträgt 18 % der jeweils in § 157 und § 159 SGB VI festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze. Den Regelbeitrag entrichten die Teilnehmer, deren Jahresberufseinkommen (Bruttoarbeitsentgelt bzw. Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben desselben Jahres und vor Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerfreibeträgen) die gemäß § 157 und § 159 SGB VI jeweils maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
  2. Bei Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze ist auf Antrag eine Beitragsermäßigung zu gewähren. Der ermäßigte Beitrag beträgt 18 % des Jahresberufseinkommens, mindestens aber ein Viertel des Regelbeitrages. Für diese Teilnehmer tritt an Stelle des in § 157 und § 159 SGB VI genannten Bruttoarbeitsentgeltes das Jahresberufseinkommen.
  3. Das beitragspflichtige Einkommen ist bei selbständig tätigen Teilnehmern durch den Einkommensteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid oder die Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, jeweils für das vorletzte Kalenderjahr, nachzuweisen. Bei Einnahmen aus nicht selbständiger Tätigkeit ist das Einkommen durch die Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers oder einer Beitragsabrechnung öffentlicher Stellen für den für die Beitragserhebung maßgeblichen Zeitraum nachzuweisen. Nachträgliche Berichtigungen von Bescheiden oder Bescheinigungen sind unaufgefordert vorzulegen.
  4. In den ersten fünf Jahren der Teilnahme ist einem Teilnehmer auf Antrag Beitragsermäßigung bis zur Hälfte des Beitrags gemäß Absatz (1) und (2) zu gewähren, jedoch nur bis zur Höhe von einem Viertel des Regelbeitrages. Sofern mit dem Beginn der Teilnahme am Versorgungswerk auch ein Ruhen der Beitragspflicht gemäß § 17 beantragt wurde, kann die oben genannte Beitragsermäßigung ab dem Ende des Ruhens der Beitragspflicht gewährt werden.
    Der Antrag auf Ermäßigung gemäß Absatz (4) Satz 1 kann nur innerhalb 6 Monaten nach Eintritt der Rechtswirkungen der Teilnahme; der Antrag auf Ermäßigung gemäß Absatz (2) kann nur innerhalb von 6 Monaten ab dem Ende des Ruhens der Beitragspflicht gestellt werden.
    Absatz (4) gilt nicht für angestellt Tätige, welche von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden.
  5. Teilnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes oder auf Antrag versicherungspflichtig gewesen sind und hiervon nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI befreit wurden, zahlen Beiträge gemäß Absatz (2), mindestens aber den Beitrag, der ohne diese Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre.
  6. Solange ein Nachweis nach Absatz (3) nicht vorliegt, können die Beiträge aufgrund der zuletzt maßgebenden oder der voraussichtlichen Bemessungsgrundlage vorläufig erhoben werden. Entzieht sich der Teilnehmer der Mitwirkung bei der Beitragsbestimmung, so kann gemäß § 16 Absatz (1) der Regelbeitrag festgesetzt werden, wenn der Teilnehmer trotz eines Hinweises auf diese Rechtslage binnen angemessener Frist keine ausreichenden Angaben macht.
  7. Die Teilnehmer gemäß § 14 zahlen ein Achtel des Regelbeitrages. Auf Antrag kann die Zahlung eines geringeren Anteils des Regelbeitrages als Mindestbeitrag, jedoch nicht weniger als ein Sechzehntel des Regelbeitrages, eingeräumt werden. Auf Antrag kann auch der Beitrag bis zum Regelbeitrag erhöht werden.
  8. Ein Viertel des Regelpflichtbeitrages wird von Teilnehmern erhoben, die während der Dauer eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots (Mutterschutz) oder während eines Erziehungsurlaubes bis zu 3 Jahren kein Berufseinkommen erzielen.
    Auf Antrag kann dieser Beitrag bis zum Regelbeitrag aufgestockt, auf die Hälfte ermäßigt oder von einer Beitragserhebung abgesehen werden.
  9. Angestellte, die der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen und keine Befreiung gemäß § 11 Absatz (1) Buchstabe a) vom Versorgungswerk beantragt haben, zahlen ein Viertel des Regelbeitrags, mindestens jedoch ein Achtel des Regelbeitrags. Auf Antrag kann der Beitrag bis zum Regelbeitrag festgesetzt werden.